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Zulassung

Voraussetzungen

Im zweistufigen Verfahren für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind die erreichten Vorleistungen in Form von Leistungspunkten und erforderlichen Durchschnittsnoten von den Universitäten maßgeblich.

    Mindeststudienumfang

    Für eine (bedingte) Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muss bis zum 15.05. (Prüfungszeitraum Winter…) bzw. 15.11. (Prüfungszeit­raum Sommer…) folgender Mindeststudienumfang nachgewiesen sein:

    • 150 Leistungspunkte – Grundschule
    • 180 Leistungspunkte – Oberschule
    • 210 Leistungspunkte – Sonderpädagogik/Gymnasium/Berufsbildende Schulen

      Gesamtstudienumfang

      Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass der erforderliche Gesamtstudienumfang bis zum 15.11. (Prüfungszeitraum Winter …) bzw. 15.05. (Prüfungszeitraum Sommer …) nachgewiesen wird:

      • 215 Leistungspunkte - Grundschule
      • 240 Leistungspunkte - Oberschule
      • 270 Leistungspunkte - Sonderpädagogik/Gymnasium/Berufsbildende Schulen

      Die Übermittlung der Leistungspunkte/Durchschnittsmodulnoten erfolgt elektronisch von der jeweiligen Universität. Kontrollieren Sie bitte rechtzeitig die Eintragungen im System der Universität und wenden Sie sich ggf. zur Klärung an das entsprechende Prüfungsamt der Universität.

      Liegt ein wichtiger Grund (z.B. Krankheit, nicht bestandene Modulprüfung) für das Nichterbringen des vollen Studienumfangs oder der geforderten Nachweise zum Stichtag vor, müssen der volle Studienumfang bzw. die geforderten Nachweise innerhalb von 18 Monaten (nach dem Stichtag für das Erreichen des vollen Studienumfangs) erbracht werden. In diesem Fall stellen Sie bis zum Stichtag (15.05 bzw. 15.11.) einen formlosen Antrag mit Begründung und entsprechender Nachweise bei Ihrem zuständigen Prüfungsreferat

      Prüfungsleistungen, die bis dahin bereits erbracht werden konnten, müssen nicht noch einmal abgelegt werden.

      Liegt kein wichtiger Grund vor, verfallen bereits erbrachte Prüfungsleistungen. Die Zulassung gilt als versagt und die Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt.

      Aus der bedingten Zulassung zur Staatsprüfung ergibt sich für Sie kein Anspruch auf Sonderregelungen hinsichtlich des Modul- und Prüfungsangebots Ihrer Universität. Falls Sie noch Studienleistungen erbringen müssen, informieren Sie sich daher bitte vor der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung über die angebotenen Module und Prüfungstermine. Stellen Sie sicher, dass Sie alle noch ausstehenden Module rechtzeitig und vollständig bis zum Ende der Nachweisfrist abschließen können.

        Zulassungsbescheid

        Die Bescheide über die bedingte Zulassung und über die Zulassung können aus dem Online-Portal gedruckt und gespeichert werden.

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